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Dienstag, 8. Dezember 2020

Zalando hilft örtlichen Geschäften mit toller Aktion im Dezember 2020

Das Shopping-Portal "Zalando" startet eine Kund(inn)en-Aktion zur Unterstützung lokaler Geschäfte und Shops unter dem Motto: "Besuche lokale Geschäfte online bei Zalando".

Besonders in diesem herausfordernden Jahr will Zalando gemeinsam mit diesem Kundenservice die stationären Händler(innen) unterstützen.

Daher biete das Modeportal lokalen Modegeschäften die Möglichkeit, online über dessen Plattform deren Sortiment, sprich Angebote zu vertreiben.

Hinweis: Die Händler(innen) liefern die Artikel direkt aus dem Geschäft und erhalten 100 Prozent ihres Umsatzes.


Bleibt gesund!

Quelle: Zalando
Foto: Zalando
Bildbearbeitung: Marikka-Laila Maisel

Donnerstag, 16. April 2020

Fortsetzung der Corona-Strategie in Bayern vom 16.04.2020

+++ Der bayerische Weg zur Bekämpfung der Corona-Pandemie ist erfolgreich. +++

1. Fortsetzung der bayerischen Corona-Strategie vom 16.04.2020

Es ist gelungen, die Verbreitung des Corona-Virus deutlich zu bremsen. 
Die Zahl der an Corona Erkrankten liegt zwar noch immer auf einem hohen Niveau, hat sich aber stabilisiert. 

Die beschlossenen Maßnahmen haben eine Überlastung des Gesundheitssystems verhindert. Es hat sich gezeigt, dass die Strategie der Staatsregierung mit frühzeitigen und konsequenten Schritten richtig war. Dennoch besteht kein Grund zur Entwarnung. 

Die Entwicklung eines Impfstoffs oder eines einsatzfähigen Medikamentes ist nach wie vor nicht verlässlich absehbar. 

Bayern weist durch die Nähe zu Österreich und Italien nach wie vor vergleichsweise hohe Infektionszahlen auf. Eine sehr schnelle und weitreichende Aufhebung der beschlossenen Maßnahmen könnte daher innerhalb kurzer Zeit auch in Bayern erneut eine exponentielle Ausbreitung des Virus zur Folge haben. Die bisherigen Erfolge bei der Eindämmung der Pandemie würden zunichte gemacht. 

Einen solchen Rückschlag darf es keinesfalls geben.

Der eingeschlagene Weg wird daher fortgesetzt und mit Umsicht an die sich verändernden Rahmenbedingungen angepasst. Der Schutz der Gesundheit und die Stabilität des Gesundheitssystems in Bayern müssen unverändert Priorität haben. Daneben braucht es Vorkehrungen zum Schutz besonders Betroffener sowie Begleitmaßnahmen, um die Verbreitung des Virus nachzuvollziehen und kontrollieren zu können. 

Alle weiteren Schritte müssen konsequent auf diese Ziele hin ausgerichtet werden.

Die beschlossenen Maßnahmen werden deshalb im Einklang mit den am 15. April 2020 von der Ministerpräsidentenkonferenz und der Bundeskanzlerin beschlossenen Leitlinien fortgesetzt und angepasst.

Die Staatsregierung hat hierzu folgende Eckpunkte beschlossen:

• Ausgangsbeschränkung
Die Ausgangsbeschränkung wird bis einschließlich 3. Mai 2020 verlängert. Sie wird ab 20. April insoweit gelockert, als künftig Sport und Bewegung an der frischen Luft nicht nur mit den Angehörigen des eigenen Hausstands zulässig ist, sondern zusätzlich mit einer haushaltsfremden Person.

• Geschäfte
Für Ladengeschäfte und den Einzelhandel gelten künftig folgende Auflagen: Einlasskontrollen, 1,5 m-Abstand, ein Kunde pro 20 qm, verpflichtende Hygiene- und Parkplatzkonzepte sowie ein Mundschutzgebot, wobei deren Besorgung eigenverantwortlich durch den Ladeninhaber bzw. Kunden erfolgen muss. Auf dieser Grundlage werden die Beschränkungen im Bereich der Geschäfte stufenweise erleichtert:
- Ab 20. April 2020 dürfen Bau- und Gartenmärkte sowie Gärtnereien wieder öffnen.
- Ab 27. April 2020 dürfen Kfz-Händler, Fahrradhändler und Buchhandlungen wieder öffnen.

- Ab 27. April 2020 dürfen weitere Geschäfte bis zu einer maximalen Verkaufsfläche von 800 qm öffnen. Das bedeutet eine maximal zulässige Kundenzahl von 40 Personen pro Laden.
Es ist entsprechend des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz beabsichtigt, dass Friseure ab 4. Mai 2020 wieder öffnen dürfen. Die Entscheidung darüber wird unter Berücksichtigung der weiteren Entscheidungen der MPK und des Bundes und unter Beachtung des Infektionsgeschehens rechtzeitig vorher erfolgen.

• Gastronomie / Hotellerie / Tourismus
Für den Bereich Gastronomie und Hotellerie bestehen die bisherigen Regelungen fort (nur Mitnahme von Essen, nur unaufschiebbare berufliche Übernachtungen).

• Veranstaltungen und Versammlungen
Für Veranstaltungen und Versammlungen bestehen die bisherigen Regelungen fort. Großveranstaltungen bleiben mindestens bis zum 31. August 2020 untersagt. Auch Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen sowie religiöse Feierlichkeiten und Veranstaltungen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften sollen zunächst weiter nicht stattfinden. Auf Bundesebene wird zeitnah mit den großen Religionsgemeinschaften das Gespräch aufgenommen, um einen möglichst einvernehmlichen Weg zu vereinbaren.

• Schulen / Kinderbetreuung
Es wird folgende schrittweise Wiederaufnahme des Unterrichts angestrebt:
Ab dem 27. April 2020 erfolgt die Wiederaufnahme des Unterrichts zur Prüfungsvorbereitung für Abschluss- und Meisterklassen.

- Für alle übrigen Jahrgangsstufen werden die Angebote des „Lernens zuhause“ weitergeführt und mit Blick auf die pädagogischen und organisatorischen Erfahrungen weiterentwickelt.
- Ab dem 11. Mai 2020 können weitere Jahrgangsstufen einbezogen werden. Über die Einzelheiten wird rechtzeitig vorher unter Einbeziehung der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens und der Beschlüsse der Kultusministerkonferenz entschieden. Es wird angestrebt, dass ab diesem Zeitpunkt vor allem die Anschlussklassen, deren Schulabschluss im nächsten Jahr ansteht, wieder den Unterricht an den Schulen aufnehmen können.
- Die bisherige Notbetreuung an Schulen, Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und heilpädagogischen Tagesstätten wird beibehalten und ab 27. April 2020 ausgeweitet. Zukünftig kann die Notbetreuung für Kinder in Anspruch genommen werden, wenn ein Elternteil in systemrelevanten Branchen arbeitet.

Im Vorfeld einer Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs an bayerischen Schulen muss zunächst schulartübergreifend insbesondere geklärt werden unter welchen Rahmenbedingungen Unterricht im Klassenzimmer abgehalten werden kann (Hygiene, Abstandsregelung, Klassengröße) und wie auf dem Schulweg ein bestmöglicher Infektionsschutz sichergestellt werden kann. 

Das Kultusministerium wird hierzu zusammen mit dem Gesundheits- und dem Verkehrsministerium ein Konzept erstellen. 

Entsprechende Rahmenbedingungen sind Grundvoraussetzung für alle Erleichterungsschritte.

• Hochschule / Universitäten
Der Vorlesungsbetrieb an den bayerischen Universitäten und Hochschulen soll zwar am 20. April starten, allerdings findet das Sommersemester vorerst digital statt, die Abnahme von Prüfungen ist im Präsenzbetrieb möglich.
Staatliche Bibliotheken und Bibliotheken an Universitäten und Hochschulen können ab dem 27. April 2020 unter Auflagen zur Hygiene, Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen geöffnet werden.

• Krankenhäuser, Pflegeheime, Altenheime
Bei den Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen bleiben die derzeit gültigen Regelungen bezüglich Öffnung und Zugang bestehen. Sterbende können durch die engsten Familienangehörigen begleitet werden.

• ÖPNV
Das Verkehrsministerium wird ein Konzept zur stufenweisen Steigerung der Verkehrskapazitäten einschließlich erforderlicher Schutz- und Hygienemaßnahmen im öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV und SPNV) erarbeiten. Den Bürgerinnen und Bürgern wird die Nutzung von Alltagsmasken im ÖPNV dringend empfohlen.



2. Begleitmaßnahmen

• Containment und Tracing (Nachverfolgung)

Die Gesundheitsämter wurden um insgesamt 4.000 Personen verstärkt, um den zügigen Aufbau von Contact Tracing Teams sicherzustellen. Das Ziel ist, pro 20.000 Einwohnern ein solches Team bestehend aus bis zu 5 Personen in den Einsatz zu bringen.
Das Gesundheitsministerium wird unter Einbindung der betroffenen Ressorts eine Containment- und Tracing-Strategie ausarbeiten. Ziel ist eine optimale Eindämmung, Rückverfolgung und Unterbrechung von Infektionsketten. Weitere Lockerungen einschränkender Maßnahmen kommen nur in Betracht, wenn gleichzeitig die Schutzmaßnahmen weiter verbessert werden.

• Material und Beschaffung
Die Beschaffung von Schutzausrüstung wird noch weiter intensiviert. Der Freistaat beschafft hochwertige Masken für das medizinische Personal und stellt diese den jeweiligen Einrichtungen zur Verfügung.

• Kontaktstelle für Unternehmen
In den vergangenen Wochen ist es vielfach zu Produktionsproblemen und Produktionsstillständen aufgrund gestörter internationaler Lieferketten im verarbeitenden Gewerbe in Bayern und Deutschland gekommen. Diese Lieferketten müssen schnell wiederhergestellt werden. Das Wirtschaftsministerium wird daher eine Kontaktstelle für betroffene Unternehmen einrichten. 

Die Kontaktstelle soll auf politischer Ebene dazu beitragen, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zulieferprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert. In der Kontaktstelle sollen auch weitere betroffene Ressorts, insbesondere das Bauministerium und das Innenministerium mitwirken. Die Kontaktstelle soll zudem den Austausch mit den weiteren einzurichtenden Kontaktstellen bei den Wirtschaftsministerien des Bundes und der Länder sowie mit zentralen weiteren Bundesbehörden wie etwa dem Zoll gewährleisten.

• Sicheres Arbeiten während der Pandemie
Die Staatsregierung begrüßt die angekündigte Erstellung eines Konzepts für sicheres Arbeiten während der Pandemie durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Einbindung von Sozialpartnern, Ländern und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Das Bayerische Sozialministerium wird diesen Prozess eng und konstruktiv begleiten. 

Weiterhin wird das Arbeitsministerium in Abstimmung mit den für Arbeitsschutz zuständigen Behörden in Bayern sicherstellen, dass die Beratung von Unternehmen auch in dieser Ausnahmesituation weiterhin gewährleistet ist.




Foto: Marikka-Laila Maisel

Montag, 16. März 2020

!Corona-Pandemie! Bayern ruft den Katastrophenfall aus am 16.03.2020

+++ Am 30.03.2020 wurde die Anordnung zur Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie auf dem 19.04.2020 verlängert +++

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98. 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung.

#1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 

#2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

#3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize.

b) Vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden.

d) Ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 

#4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 

#5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und 

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 

#6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 

#7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 

#8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

#9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr. Begründung Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. 

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. 

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. 

Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Zur Begründung im Einzelnen: 

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. 

Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. 

Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. 

Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultimaratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. 

Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können. 

Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu - 6 - einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. 

Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar. 

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. 

Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. 

Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen. 

Zu 7.: Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). 

Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt. 

Zu 8.: Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 

Zu 9.: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. 

Zu 10.: Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. 


gez. Winfried Brechmann Ministerialdirektor


Quelle:Bayerische Staatsregierung
Foto: Marikka-Laila Maisel