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Montag, 16. März 2020

!Corona-Pandemie! Bayern ruft den Katastrophenfall aus am 16.03.2020

+++ Am 30.03.2020 wurde die Anordnung zur Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie auf dem 19.04.2020 verlängert +++

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98. 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung.

#1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 

#2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

#3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize.

b) Vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden.

d) Ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 

#4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 

#5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und 

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 

#6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 

#7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 

#8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

#9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr. Begründung Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. 

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. 

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. 

Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Zur Begründung im Einzelnen: 

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. 

Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. 

Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. 

Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultimaratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. 

Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können. 

Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu - 6 - einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. 

Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar. 

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. 

Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. 

Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen. 

Zu 7.: Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). 

Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt. 

Zu 8.: Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 

Zu 9.: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. 

Zu 10.: Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. 


gez. Winfried Brechmann Ministerialdirektor


Quelle:Bayerische Staatsregierung
Foto: Marikka-Laila Maisel

Montag, 22. Dezember 2014

Weihnachtseinkauf Lastminute in München bis 24.12.2014 - Hier Tipps

Foto: Marikka-Laila Maisel
www.shops-muenchen.de



Am Mittwoch den 24.12.2014 wird Weihnachten gefeiert und einige Menschen sind noch auf der Suche nach einer besonderen Geschenkidee für die Lieben zu Hause.

Münchens Geschäfte bieten ein Füllhorn exquisiter Weihnachtsartikel, auch für den kleinen Geldbeutel. Hier ein Paar ShoppingTipps zum gewünschten Weihnachtspräsent a la Lastminute:
 

- Schachinger Künstlerbedarf
Kunststückchen! Eine persönliche Botschaft zum Weihnachtsfest selbst gestaltet in Text oder Bild. Das führende Fachgeschäft für Künstlerbedarf bietet jede Menge Farben, Pinsel und Leinwände für kreative Köpfe.

- Bottles & Glashaus
Glassicht! Vasen, Flaschen, Flakons nebst passendes Zubehör, daraus lassen sich persönliche Geschenkideen kreieren. Gefüllt mit Süßigkeiten, Getränke, Düfte oder einer Nachricht, wird das Glasprodukt zum einzigartigen Weihnachtspräsent. Hier gibt es zudem die beliebten Trollbeads der Extraklasse mit einer großen Auswahl an exklusiven Trollbeads-Schmuck-Bänder.


- Flamenco Brautmoden
Blendend! Die Abendkleider und Festtagskleidung aus Spanien und Italien lassen den/ die Träger(in) neu erstrahlen. Ob an den Weihnachtstagen oder zu Silvester: in diesem Spezialgeschäft gibt es eine gute Auswahl mit internationalen Designer.

 

Hinweis:
Die Münchner Einkaufszentren Fünf Höfe, Hofstatt, Mira, Mona, OEZ,
Pasinger Arcaden, Pep - Perlach sowie Riem-Arcaden haben am Heiligabend bis 14.00 Uhr geöffnet. Auch viele Innenstadt-Geschäfte können bis 14.00 Uhr besucht werden.


Die Christkindlmärkte + Weihnachtsmärkte in München - München Umland auf http://www.shops-muenchen.de/themen/weihnachtsmaerkte/christkindlmaerkte/muenchen/christkindlmarkt.html

Die Geschäfte und Shops in München auf http://www.shops-muenchen.de/index.html

Donnerstag, 5. Juni 2014

Salzburg Designer Outlet: Neue Öffnungszeiten am Freitag -2 Stunden mehr- seit 01.06.2014

Neue Öffnungszeiten im Designer Outlet Salzburg an den Freitagen, seit 01.06.2014
Foto/Grafik:
Salzburg Designer Outlet
Seit 01.06.2014 gibt es Freitags neue Öffnungszeiten im Salzburg Designer Outlet. An den Freitagen werden zukünftig die Geschäfte und Shops bis 21.00 Uhr geöffnet sein, damit kann man 2 Stunden länger Shoppingspaß erleben.

Folgende Geschäfte im Designer Outlet Salzburg bieten attraktive Preisaktionen im Juni 2014:

. Karl Lagerfeld Angebot endet bis 30.06.2014

. Garcia Angebot endet bis 15.06.2014

. La Perla Angebot endet bis 30.06.2014

. Schiesser Angebot endet bis 30.06.2014

. Intersport Bründl Angebot endet bis 30.06.2014

. Guess Angebot endet bis 30.06.2014

. Spada Angebot endet bis 30.06.2014

. Luxury Angebot endet bis 30.06.2014

. Bassetti Angebot endet bis 30.06.2014

. Escada Angebot endet bis 30.06.2014

. Wolford Angebot endet bis 30.06.2014

. Calvin Klein Angebot endet bis 30.06.2014

. Arqueonautas Angebot endet bis 30.06.2014

. Baldinini Angebot endet bis 30.06.2014

. Barutti Angebot endet bis 30.06.2014

. Belstaff Angebot endet bis 30.06.2014

. Columbia Angebot endet bis 14.06.2014

. Crocs Angebot endet bis 30.06.2014

. Daniel Hechter Angebot endet bis 30.06.2014

. Diesel Angebot endet bis 30.06.2014

. Hanna White Angebot endet bis 21.06.2014

. Home & Cook Angebot endet bis 21.06.2014

. Jil Sander Angebot endet bis 30.06.2014

. Kids Angebot endet bis 30.06.2014

. Liska Angebot endet bis 30.06.2014

. Marc Picard Angebot endet bis 11.06.2014

. Mc Gregor Angebot endet bis 30.06.2014

. Parfümerie Angebot endet bis 30.06.2014

. Philipp Plein Angebot endet bis 30.06.2014

. Seidensticker Angebot endet bis 30.06.2014

. S&D Sons & daugthers Angebot endet bis 30.06.2014

. St. Emile Angebot endet bis 15.06.2014

. Strenesse Angebot endet bis 30.06.2014

. Tom Tailor Angebot endet bis 15.06.2014

. Tom Tailor Kids Angebot endet bis 15.06.2014

. Vans Angebot endet bis 15.06.2014

Hinweis: Solange der Vorrat reicht!

Termin: Jeden Freitag gibt es verlängerte Öffnungszeiten im Salzburg Designer Outlet ab 01.06.2014.


Adresse:
Salzburg Designer Outlet
Kasernenstr. 1
A- 5073 Wals-Himmelreich, Österreich

Hotline: 0043 - (0)862 - 2544

Öffnungszeiten:
Mo - Donnerstag: 9.30 - 19.00 Uhr
Freitag: 9.30 - 21.00 Uhr < Neu
Samstag: 9.30 - 19.00 Uhr


Quelle: Salzburg Designer Outlet


Die Geschäfte und Shops in München auf http://www.shops-muenchen.de/index.html

Mittwoch, 26. September 2012

Stachus-Passagen: Restaurants + Lokale sind künftig an Sonntage + Feiertage geöffnet!

Foto: Marikka-Laila Maisel
www.shops-muenchen.de
Ab sofort sind zahlreiche Gastronomiebetriebe des Einkaufszentrum Stachus-Passagen auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11.30 Uhr - 20.00 Uhr geöffnet. 

Pünktlich zum Oktoberfest 2012 bietet das Einkaufszentrum Stachus-Passagen am Karlsplatz-Stachus diesen neuen Service.  Bislang hatten die Restaurant und Lokale an verkaufsfreien Tagen geschlossen. Auf wenige Metern werden Spezialitäten aus aller Welt angeboten. 

Künftig an Sonn- und Feiertagen geöffnet haben folgende Restaurants und Imbissstände in den Stachus Passagen:

- Kaimug

- My indigo

- Pommes Freunde

- Dean&David

- Pizza Panini

- Pano

Weitere Gastronomiebetriebe wie Frogis - Frozenjoghurt oder Bäckerei Rischart folgen voraussichtlich Ende Oktober 2012.

Adresse:
Stachus Passagen
- Einkaufszentrum -
Karlsplatz-Stachus
80331 München

Öffnungszeiten zu Sonntagen / Feiertagen:
ab 11.30 Uhr - 20.00 Uhr
(Kern)Öffnungszeiten:
Mo - Samstag: 9.30 Uhr - 20.00 Uhr

Quelle: weimer & paulus Agentur, Dachau


Die Geschäfte und Shops in München - am Karlsplatz-Stachus auf http://www.shops-muenchen.de/strasse/muenchen/e-l/k/innenstadt/karlsplatz_stachus/einkaufen.html