Montag, 16. März 2020

!Corona-Pandemie! Bayern ruft den Katastrophenfall aus am 16.03.2020

+++ Am 30.03.2020 wurde die Anordnung zur Vorläufige Ausgangsbeschränkung anlässlich der Corona-Pandemie auf dem 19.04.2020 verlängert +++

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 20.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-98. 

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege erlässt auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit § 65 Satz 2 Nr. 2 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) folgende Allgemeinverfügung.

#1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten. 

#2. Untersagt werden Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.

#3. Untersagt wird der Besuch von

a) Krankenhäusern sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt (Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG); ausgenommen hiervon sind Geburts- und Kinderstationen für engste Angehörige und Palliativstationen und Hospize.

b) Vollstationären Einrichtungen der Pflege gem. § 71 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)

c) Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX), in denen Leistungen der Eingliederungshilfe über Tag und Nacht erbracht werden.

d) Ambulant betreuten Wohngemeinschaften nach Art. 2 Abs. 3 Pflegewohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) zum Zwecke der außerklinischen Intensivpflege (IntensivpflegeWGs), in denen ambulante Pflegedienste gemäß § 23 Abs. 6a IfSG Dienstleistungen erbringen und

e) Altenheimen und Seniorenresidenzen. 

#4. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. 

#5. Triftige Gründe sind insbesondere:

a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten

b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)

c) Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen sowie die Abgabe von Briefwahlunterlagen). Nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs gehört die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen wie etwa der Besuch von Friseurbetrieben

d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich

e) die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, 

f) die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis

g) Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung und 

h) Handlungen zur Versorgung von Tieren. 

#6. Die Polizei ist angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen. 

#7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 73 Abs. 1a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. 

#8. Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.

#9. Diese Allgemeinverfügung ist nach § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 des Infektionsschutzgesetzes sofort vollziehbar. 10. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21.03.2020, 00:00 Uhr in Kraft und mit Ablauf des 03.04.2020 außer Kraft. Die Ausgangsbeschränkungen enden damit am 03.04.2020, 24:00 Uhr. Begründung Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 stellt die gesamte Gesellschaft und das Gesundheitssystem vor enorme Herausforderungen. Es besteht weltweit, deutschland- und bayernweit eine sehr dynamische und ernstzunehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage. 

Die Weltgesundheitsorganisation hat die Ausbreitung des Virus und der dadurch hervorgerufenen Erkrankung COVID-19 am 11. März 2020 als Pandemie eingestuft. Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. 

Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. 

Die Staatsregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet. Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. 

Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Zur Begründung im Einzelnen: 

Zu 1.: Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. 

Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden. 

Zu 2.: Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher gastronomischen Betriebe mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Gastronomische Betriebe bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. 

Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultimaratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. 

Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können. 

Zu 3.: In den genannten Einrichtungen werden vielfach Personen betreut, die durch eine Infektion mit dem neuen Erreger in besonders schwerer Weise gesundheitlich gefährdet wären. Zum Schutz dieser besonders vulnerablen Personengruppen muss der Besuch der Einrichtungen als ultima ratio vollständig untersagt werden, weil bereits angeordnete weniger eingreifende Maßnahmen in Gestalt der Allgemeinverfügung zur Einschränkung der Besuchsrechte für Krankenhäuser, Pflege- und Behinderteneinrichtungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 13.03.2020, Az. G51b-G8000-2020/122-56, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. GZ6a-G8000-2020/122-82 nicht zu - 6 - einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt hat. 

Da vorliegend lediglich der Besuch der Einrichtungen untersagt wird, ist das Aufsuchen der Einrichtung zum Zweck des Behandeltwerdens nicht umfasst. Neben der Vermeidung von Einträgen des Erregers wird durch das Besuchsverbot auch die medizinische Versorgung unterstützt. Das Erkrankungsrisiko des betreuenden und medizinischen Personals wird verringert. Dadurch tragen die Maßnahmen für die erfassten medizinischen Einrichtungen auch zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten bei und sind daher auch zum Schutz der Gesundheit der Allgemeinheit unabdingbar. 

Zu 4.-6.: Aufgrund des massiven Anstiegs und des bislang weitgehend ungebremsten Verlaufs der Neuinfektionen zeigt sich, dass die bisher getroffenen milderen Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege und des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 16.03.2020, Az. 51-G8000-2020/122-67, geändert durch Bekanntmachung vom 17.03.2020, Az. Z6a-G8000-2020/122-83, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben. 

Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die im Einzelnen in Nr. 6 aufgelistet sind. 

Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen. 

Zu 7.: Zuwiderhandlungen sind als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro bewehrt (§ 73 Abs. 1a Nr. 6 und Abs. 2 IfSG). 

Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt. 

Zu 8.: Weiter gehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt. 

Zu 9.: Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG. 

Zu 10.: Das Inkrafttreten richtet sich nach Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG. 


gez. Winfried Brechmann Ministerialdirektor


Quelle:Bayerische Staatsregierung
Foto: Marikka-Laila Maisel

Mittwoch, 11. März 2020

Kollektionsverkauf in München bei "Ben and" Modeagentur an 3 Tagen - ab 12.03.2020

Am 12.03.2020 beginnt ein Kollektionsverkauf in der Münchner Agentur "Ben and" mit Trendlabels für Frauen und Männer.

An 3 Tagen bietet das Shopping-Event angesagte Mode zu moderaten Preisen u.a. sind folgenden Brands erhältlich:

#Moose Knuckles

#Masons

#Kendall + Kylie

#NA-KD

#Second Female

#Fillipa K

#Zoe Ona

#Paul x Claire

# und viele weitere Modeangebote

Natürlich werden auch passende Accessoires angeboten.

Termin: Großer Kollektionsverkauf in München bei Modeagentur "Ben and" an 3 Tagen, Start ab 12.03.2020.


Adresse
Ben and
Showroom
Georgenstr. 3 /RGB < Neue Adresse
80807 München


Tel: 089 - 32 30 80 46


Öffnungszeiten:
12.03.2020, Donnerstag von 7.00 - 20.00 Uhr
13.03.2020, Freitag von 9.00 - 20.00 Uh
14.03.2020, Samstag von 10.00 - 16.00 Uhr



Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/


Quelle: Ben and, München
Foto: Mason's

Samstag, 29. Februar 2020

Verkaufsoffener Sonntag bei Möbel Biller Moosburg und Gewerbegebiet Weixenau am 01.03.2020

Am 01.03.2020 gibt es einen verkaufsoffenen Sonntag bei Biller Möbelhaus in Moosburg mit der beliebten IVA - Isar-Vilstal-Ausstellung, die zum 27 Mal dort stattfindet.

Das Möbelhaus bietet beim Marktsonntag Doppel-Attraktionen für die Familie mit tollem Preisangeboten auf ausgesuchte Möbel und dem Publikumsmagnet "IVA Isar-Vilstal-Ausstellung" mit ca. 100 Ausstellern, plus einiger Foodtrucks.

Beim verkaufsoffenen Sonntag in Moosburg-Nord sind von 13.00 - 18.00 Uhr auch weitere Geschäfte geöffnet, die zum entspannten Sonntagseinkauf laden.

Für Sonntags-Shopper, die gerne nach Mode Ausschau halten, dürfte das nahegelegene Gewerbegebiet Weixenau eine anziehende Einkaufsadresse sein.

Termin: Verkaufsoffener Sonntag bei Möbel Biller Moosburg mit Isar-Vils-Ausstellung und im Weixau Gewerbegebiet am 01.03.2020.


1. Adresse

Biller Möbelhaus
Am Moos 17
84174 Weixerau - Moosburg-Nord

Tel: 890 - 8709 - 9290

Öffnungszeiten:
13.00 Uhr - 18.00 Uhr < Biller Möbelhaus
10.00 - 18.00 Uhr < 27. Isar-Vilstal-Ausstellung auf dem Gelände Möbel Biller
13.00 - 18.00 Uhr < Geschäfte im Gewerbegebiet Weixerau

2. Adresse
IVA Isar-Vilstal Ausstellung
Außengelände von Möbel Biller
Am Moos 17
84174 Weixerau - Moosburg-Nord

3. Adresse
Weixerau Gewerbegebiet
Auenweg
84174 Eching

Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/

Quelle: Möbel Biller, Moosburg
Foto: Marikka-Laila Maisel, shops-muenchen.de

Freitag, 24. Januar 2020

Tolle Kleidertauschparty in München von Green City e.V. am 26.01.2020

Am 26.01.2020 findet eine tolle Kleidertausch-Party in München statdie zum sonntägigen Sonntagsshopping einlädt von Green City e.V.

Das Event mit dem Motto: "Upcycle Your Style – Volume 2" verspricht ein besonderes Einkaufserlebnis, bei dem nicht nur Tauschen angesagt ist, sondern auch Upcyceln und Lernen.

Es ist eine neue Form der Kleidertauschparty, die weit über das Tauschen hinausgeht. Ein Upgrade aufgeteilt in drei großen Bereichen; "KonsumDschungel", "TauschBar" und "NähDisko"! 


Dort dreht sich sich alles um nachhaltige Styles, die Tücken der Kleiderindustrie und vor allem: um Möglichkeiten, fair, umweltfreundlich, günstig und gut gestylt unterwegs zu sein.

Hier das volle Programm beim Kleidertausch-Event am 26.01.2020:

#Raus aus dem KonsumDschungel!
Aber wie? Das erfahren die Besucher*innen in unserer Ausstellung zum Thema Fast- und Slowfashion.


#Rein in die TauschBar!
Lieber Tauschen statt Kaufen. Hier können Besucher*innen ein bis zehn aussortiere Teile, die dennoch gut erhalten sind, tauschen und so Geldbeutel und Umwelt schonen!

#Ab in die NähDisko!
Upcyle Your Style ist hier das Motto. Getauschtes oder Mitgebrachtes können hier mit Unterstützung von Profis gratis umgestaltet und reparieret werden.


Anmerkung: Mit Upcycle Your Style regt Green City e.V. kritischen Konsum an und zeigt Alternativen zur Wegwerfgesellschaft auf. Die Herstellung von Kleidung verbraucht Ressourcen und Energie, deshalb schonen alle, die Kleidung tauschen statt neue zu kaufen, die Umwelt. Damit sind Kleidertauschpartys der beste Beweis dafür, dass ein nachhaltiger Lebensstil nicht zwangsläufig Verzicht bedeuten muss. Kleidertausch von Green City e.V.


Hinweis: Kostet Eintritt!
6,00 Euro für Erwachsene (inkl. Ausstellung und Upcycling)
1,00 Euro für Kinder unter 14 Jahren
Green-City-Mitglieder nehmen kostenlos teil.


Termin: Das Event "Kleidertausch" von Green City e.V. in München startet am Sonntag den 26.01.2020


Adresse
Bahnwärter Thiel
Tumblingerstraße 29
80337 München


Öffnungszeiten:
14:00 - 18:00 Uhr


Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/


Quelle: Green City e.V. München
Foto: Marikka-Laila Maisel

Freitag, 10. Januar 2020

Verkaufsoffener Sonntag in Ampfing mit Sebastianimarkt am 12.01.2020

Am 12.01.2020 findet ein verkaufsoffener Sonntag in Ampfing statt mit traditionellem Sebastianimarkt. 

Der Sonntagsmarkt bietet ein gutes Angebot mit handgefertigten Produkten, Mode, Schmuck  sowie Heim- und Gartenartikeln.

Darunter gibt es, angelehnt an den kommenden Winterschlussverkauf 2020, tolle Preisangebote auf Winterware.

Beim verkaufsoffenen Sonntag in Ampfing sind von 13.00 - 17.00 Uhr auch die Geschäfte geöffnet, die zudem zum entspannten Sonntagseinkauf laden.


Termin: Verkaufsoffener Sonntag in Ampfing mit traditionellem Sebastianimarkt am 12.01.2020.


Adresse
Marktplatz, Kirchenplatz
84539 Ampfing

Öffnungszeiten:
13.00 - 17.00 Uhr < Geschäfte
8.00 - 17.00 Uhr < Sebastianimarkt


Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/index.html


Quelle: Gemeinde Ampfing
Foto: Marikka-Laila Maisel, shops-muenchen.de








Montag, 23. Dezember 2019

"Last Minute Weihnachtsshopping 2019" in München

Noch kein Weihnachtsgeschenk für die Lieben gefunden? 

Die Münchner Innenstadt-Geschäfte sind am 24.12.2019 bis 14.00 Uhr geöffnet.


Was aber, wenn man immer noch kein Weihnachtspräsent zu regulären Zeit eingekauft hat?

Hier könnte ein Last-Minute-Weihnachts-Shopping gelingen in den Münchner Einkaufsbahnhöfen der DB Bahn,die in der Regel noch länger geöffnet sind. 


Vielleicht findet sich hier das passende "Last-Minute-Xmas-Präsent"?.

#https://www.einkaufsbahnhof.de/muenchen-hauptbahnhof/stores/


Sollte auch hier kein passendes Geschenk entdeckt werden? 

Dann machen sie sich selber zum Geschenk und verbreiten Freude an diesem besonderen Abend!



*** shops-muenchen.de wünscht Allen ein frohes Fest! ***


#Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/index.html


Foto: Marikka-Laila Maisel, shops-muenchen.de

Freitag, 6. Dezember 2019

Sonderverkauf in München bei "Meisterschule für Mode" am 07.12.2019

Am 07.12.2019 startet in München der alljährliche Sonderverkauf der Meisterschule für Mode mit einzigartigen Modellen aus den Kollektionen 2018/2019.

Die einmalige Auswahl bietet für Frauen neben den Kleidungsstücken, auch Schmuck und Accessoires


Alle Kleidungs- bzw. Schmuckstücke sind einzigartig.


Es gibt auch es einen Service: 
Auf Wunsch beraten die Modeschüler(innen) auch gerne in Designfragen.


Tipp:
Ein Weihnachts-Shopping dürfte sich hier lohnen!

Hinweis:
Die Kollektionen sind NUR in den Größen 36 und 38 erhältlich.


Termin: Sonderverkauf in München bei der "Meisterschule für Mode" am 07.12.2019.


Adresse
Deutsche Meisterschule für Mode
Designschule München
Rossmarkt 15
80331 München


Tel: 089 - 233 224 23

Öffnungszeiten:
Am Samstag, 07.12.2019, von 8.00 - 16.00 Uhr


Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/

Quelle: Meisterschule für Mode, München
Foto: Martin Schmitz, ganz-muenchen.de

"Big Sample Sale" in Münchner Modeagentur für "Inwear", "PartTwo", "Kaffe" an 3 Tagen ab 08.12.2019

Am 08.12.2019 (Sonntag) startet ein große Sample-Sale-Aktion in München beim Modevertrieb für "Inwear", "Part Two" und "Kaffe".

Das 3-tägige Shopping-Event bietet skandinavische Labels 
bis zu 80 Prozent günstiger, darunter neue Winter-Kollektionsteile und vorherige Kollektionen, die als Schnäppchen schon ab 10,00 Euro erhältlich sind.

Die Brands:
#Inwear
#Part Two
#Kaffe

u.v.m.


Das Sortiment umfasst ein Kleiderangebot mit vielen Größen und passenden Accessoires.


Tipp:
Happy Weihnachts-Shopping mit gutem Start am Sonntag!!


Hinweis:
Barzahlung & EC-Kartenzahlung möglich!


Termin: "Big Sample Sale" in München beim Modevertrieb "Inwear", "Part Two" und "Kaffe" an 3 Tagen, Beginn am 08.12.2019


Adresse

Modevertrieb
Inwear, Part Two, Kaffe
- Showroom -
Heinrich-Kley-Str. 12
80807 München


Tel: 0162 - 988 28 58


Öffnungszeiten:
08.12.2019, Sonntag von 10.00 - 16.00 Uhr (Sonntagsverkauf)
09.12.2019, Montag von 10.00 - 19.00 Uhr
10.12.2019, Dienstag von 10.00 - 21.00 Uhr



Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/


Quelle: Inwear und Part two Vertrieb, München
Foto: Inwear

Freitag, 15. November 2019

Verkaufsoffener Sonntag in Trostberg mit 2 Sonntagsmärkten "Andreasmarkt" + "Spezialitäten- u. Regionalmarkt am 17.11.2019

Am 17.11.2019 findet ein verkaufsoffener Sonntag in Trostberg statt mit 2 tollen Sonntagsmärkten "Andreasmarkt" sowie "Spezialitäten- und "Regionalmarkt".

Auf dem Trostberger Andreasmarkt gibt es eine bunte Warenvielfalt mit Kunsthandwerk, Modeartikeln, Haushaltsprodukte für Heim und Garten sowie Dekoware für die herbstliche / winterliche Jahreszeit.

Ein vorweihnachtliches Sonntags-Shopping mit der ganzen Familie könnte sich hier lohnen.

Auch der Spezialitäten- und Regionalmarkt bietet Vielfalt auf kulinarischer Ebene; aus heimischer Fertigung erstellter Produkte und fair-gehandelte Waren sorgen für ein gut gemischtes Auswahl.

Hier kann es sich der Geniesser schmecken lassen.

Beim verkaufsoffenen Sonntag in Trostberg sind von 13.00 - 17.00 Uhr auch die Geschäfte geöffnet, dort laden weitere Angebote zum Sonntagseinkauf ein.


Termin: Verkaufsoffener Sonntag in Trostberg a.d. Alz mit traditionellem "Andreasmarkt" sowie "Spezialitäten- u. Regionalmarkt" am 17.11.2019.


1. Adresse
Innenstadt
83308 Trostberg a.d. Alz


Öffnungszeiten:
13.00 - 17.00 Uhr < Geschäfte
8.00 - 17.00 Uhr < Andreasmarkt
10.00 - 17.00 Uhr < Trostberger Spezialitäten- und Regionalmarkt


2. Adresse
Spezialitäten- und Regionalmarkt
Postsaal, Gewölbe u. Foyer
83308 Trostberg



Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/


Quelle: Stadt Trostberg
Foto: Marikka-Laila Maisel, shops-muenchen.de

Verkaufsoffener Sonntag in Dorfen mit traditionellem Martinimarkt am 17.11.2019

Am 17.11.2019 ist verkaufsoffener Sonntag in Dorfen mit einen traditionellem Martinimarkt. 

Der Sonntagsmarkt bietet ein umfangreiches Angebot u.a. mit Haushaltswaren, Schmuck, Holzkunst, Korbwaren, Adventskränze und vielem mehr.

Auch für Kulinarisches ist gesorgt mit einer guten Auswahl an Feinkost, darunter Essig, Öle, Kräuter, Oliven oder Käse. Natürlich gibt es zudem Süßwaren aller Art.

Ein vorweihnachtlicher Sonntagseinkauf mit der ganzen Familie dürfte sich dort lohnen.


Beim verkaufsoffenen Sonntag in Dorfen sind von 13.00 - 17.00 Uhr auch die Geschäfte geöffnet, hier locken weitere Angebote zum Sonntagseinkauf.


Termin: Verkaufsoffener Sonntag in Dorfen mit traditionellem Martinimarkt am 17.11.2019


Adresse
Marienplatz, Untere Marktplatz
84405 Dorfen b. Eching


Öffnungszeiten:
13.00 - 17.00 Uhr < Geschäfte
08.00 - 18.00 Uhr < Martinimarkt

Die Geschäfte und Shops in München auf https://www.shops-muenchen.de/


Quelle: Dorfen b. Eching
Foto: Marikka-Laila Maisel, shops-muenchen.de